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Grundsteuer – mit der Reform ändert sich die Belastung

Grundsteuer ist von Grundstückseigentümern pro Jahr zu zahlen. Mit der Reform des Greundsteuergesetze ändert sich die Belastung.

Grundsteuer – laufende Aufwendungen

GrundsteuerEigentümer zahlen jedes Jahr auf ihren Grundstücksbesitz Grundsteuer. Die Gemeinde bestimmt, ob und in welcher Höhe von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. Bisher wurde die Grundsteuer in den alten Bundesländern auf der Basis der Einheitswerte von 1964, in den neuen Ländern auf Basis der Einheitswerte von 1935 berechnet.

Dabei erfolgt die Berechnung in mehreren Schritten. Allgemein gilt:

1. Bewertungsgesetz § 19: „Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft …, für Grundstücke … und für Betriebsgrundstücke … festgestellt“. Diese ermittelt das „Lagefinanzamt“ (das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt) gemäß in einer „gesonderten Feststellung“ nach AO § 180 (1) Nr. 1 in Verbindung mit Abgabenordnung (AO) § 18 (1) Nr. 1 und setzt die Besteuerungsgrundlagen im Grundsteuermessbetrag fest gemäß AO § 22 (1).

Dafür gilt allgemein die Formel:

Einheitswert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Die Grundsteuermesszahl kann je nach Grundstück gemäß GrStG § 15 unterschiedlich sein.

2. Grundsteuergesetz (GrStG) § 13: Für die Berechnung der Grundsteuer hat die Gemeinde das Recht, einen Hebesatz gemäß GrStG § 1 (1) zu bestimmen. Auf den Grundsteuermessbetrag „ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil“ die Grundsteuer zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt maßgebend ist. In der Regel wird die Grundsteuer gemäß GrStG § 27 (1) für ein Kalenderjahr festgesetzt.

Dafür gilt dann allgemein die Formel:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Jahresgrundsteuer

Bundesverfassungsgericht verlangt Änderung

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 10.04.2018 den Gesetzgeber beauftragt, die Grundsteuerberechnung zu ändern. In der Pressemitteilung heißt es:

„Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den ‚alten‘ Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil vom heutigen Tage für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.“

Die Gesätzesänderung verläuft in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich. Sie ist aber nicht nur für die Eigentümer wichtig. Ebenfalls nicht zu unterschätzen ist auch, wie die Grundsteuer die Lösung des Wohnungsproblems beeinflusst.

Wie unterschiedlich die Bundesländer gegenwärtig die Besteuerung ändern (wollen), zeigt unter anderem Ulrich Kriese, Sprecher für Bau- und Siedlungspolitik des Naturschutzbundes und Mitbegründer der Reforminitiative „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ in einem Beitrag auf dem Blog von Norbert Häring:

Ulrich Kriese: Die Grundsteuerreform ist wichtig für die Lösung des Wohnungsproblems

Dass die Bundesländer auch in diesem Gesetzgebungsprozess teilweise gegen ihre eigenen Verfassungen verstoßen, belegt ergänzend dazu Norbert Häring am Beispiel von Bayern:

Grundsteuerreform: Das bayerische Modell widerspricht der bayerischen Verfassung

Siehe auch: handelsblatt.de, 16.03.2021, merkur.de, 31.01.2023 und haufe.de, 18.04.2023, focus.de, 01.12.2023

Grundsteuer kann umgelegt werden

Die Grundsteuer gehört bei vermieteten Grundstücken zu den laufenden Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Immobilieneigentümer können die Grundsteuer auf die Mieter umlegen, weil sie als öffentliche Last des Gebäudes gilt. Vermieter dürfen die Grundsteuer laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) § 2 Nr. 1 in den Nebenkosten abrechnen. Typischerweise wird dafür der Flächenanteil zugrunde gelegt, doch es sind auch alternative Verteilungsmaßstäbe zulässig.

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