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Monthly Archives: Februar 2025

Batteriespeicher für PV-Anlagen – lohnt sich die Investition?

Batteriespeicher für PV-Anlagen können eine Immobilie aufwerten, ihre Nutzung zukunftssicherer und wirtschaftlicher machen.

Batteriespeicher für PV-Anlagen – lohnt sich die Investition für Immobilieninvestoren

Die Nachfrage nach nachhaltigen Energielösungen steigt rasant, und mit ihr das Interesse an PV-Anlagen mit Speicher. Gerade für Immobilieninvestoren bieten sich hier vielversprechende Möglichkeiten, nicht nur umweltfreundlicher, sondern auch wirtschaftlich effizienter zu handeln. Doch lohnt sich die Investition wirklich? Und welche Vorteile bringt eine Solaranlage mit Speicher speziell für Immobilienbesitzer?

Wie funktioniert ein Batteriespeicher für PV-Anlagen?

Klassische Photovoltaikanlagen erzeugen tagsüber Strom, der entweder direkt genutzt oder ins Netz eingespeist wird. Ohne einen Speicher kann jedoch der nicht genutzte Strom nicht für den Eigenverbrauch am Abend oder in der Nacht genutzt werden. Hier kommt die Speichertechnologie ins Spiel: Sie ermöglicht es, den tagsüber erzeugten Solarstrom zu speichern und bei Bedarf abzurufen. So kann der Eigenverbrauchsanteil erheblich gesteigert und die Abhängigkeit vom Stromnetz reduziert werden.

Vorteile für Immobilieninvestoren

  1. Wertsteigerung der Immobilie
    Immobilien mit moderner, nachhaltiger Energietechnik sind gefragter. Eine PV-Anlage mit Speicher kann den Wiederverkaufswert sowie die Attraktivität für potenzielle Mieter oder Käufer erhöhen.
  2. Attraktive Rendite durch Einsparungen
    Die Energiepreise steigen kontinuierlich. Durch den Eigenverbrauch von Solarstrom lassen sich die Energiekosten erheblich senken. Gerade in Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien kann sich dies langfristig finanziell lohnen.
  3. Mieterstrommodelle als zusätzliche Einnahmequelle
    Investoren können den erzeugten Strom nicht nur selbst nutzen, sondern auch an Mieter weiterverkaufen. So entstehen zusätzliche Einnahmequellen, die die Rentabilität der Investition steigern.
  4. Steuervorteile und Förderungen nutzen
    Staatliche Förderprogramme und steuerliche Vergünstigungen machen die Investition in eine Solaranlage mit Speicher noch attraktiver. Insbesondere Abschreibungen und zinsgünstige Kredite können genutzt werden, um die Anfangsinvestition abzufedern.
  5. Nachhaltigkeit und ESG-Kriterien erfüllen
    Nachhaltige Investments sind nicht nur ein Trend, sondern werden zunehmend zur Pflicht. Wer in umweltfreundliche Technologien investiert, verbessert seine ESG-Bilanz und kann von entsprechenden Finanzierungsangeboten profitieren.

Kosten und Amortisation

Die Kosten einer PV-Anlage mit Speicher variieren je nach Größe und Leistung. Für eine typische Anlage auf einem Einfamilienhaus muss man mit Investitionskosten zwischen 15.000 und 30.000 Euro rechnen. In größeren Immobilien fallen die Kosten entsprechend höher aus, jedoch können Skaleneffekte genutzt werden. Die Amortisationszeit liegt je nach Strompreis und Nutzung zwischen 8 und 15 Jahren.

Fazit: Eine lohnenswerte Investition?

Erwin Kielstein: Photovoltaik und BatteriespeicherFür Immobilieninvestoren bietet die Kombination aus Solaranlage und Speicher zahlreiche Vorteile: Sie steigert den Immobilienwert, senkt Energiekosten, ermöglicht neue Einnahmequellen und erfüllt ESG-Kriterien. Durch staatliche Förderungen und steigende Energiepreise wird die Rentabilität weiter erhöht. Wer langfristig plant, kann mit einer Solaranlage mit Speicher eine nachhaltige und wirtschaftlich attraktive Investition tätigen.

Jetzt handeln: Prüfen Sie Ihre Immobilien auf das Potenzial für eine Solaranlage mit Speicher und sichern Sie sich nachhaltige Renditen!

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Städtepartnerschaft Krefeld – Uljanowsk

Die Idee der Städtepartnerschaft entstand … um die durch zwei Weltkriege in Europa aufgerissenen Wunden zu heilen. Und jetzt?

Städtepartnerschaft kann zusammenführen

Städtepartnerschaften sind mehr als nur symbolische Freundschaften zwischen zwei Kommunen. Sie stehen für internationale Zusammenarbeit, kulturellen Austausch und wirtschaftliche Zusammenarbeit.

„Die Idee der Städtepartnerschaft entstand hauptsächlich nach dem Zweiten Weltkrieg als Initiative der Basis, um die durch zwei Weltkriege in Europa aufgerissenen Wunden zu heilen. Städtepartnerschaften sind ein öffentlichkeitswirksames und langfristig effektives Instrument, um Menschen aus verschiedenen Ländern zusammenzuführen. Im Mittelpunkt steht der Austausch der Bürger über das Instrument Städtepartnerschaft, die konkrete Ausgestaltung dementsprechend vielfältig.“ (bpb.de, zuletzt aufgerufen am 04.01.2025)

Städtepartnerschaft Krefeld – Uljanowsk

Die Städtepartnerschaft zwischen Krefeld und Uljanowsk besteht seit Mai 1993.

Allerdings ruht auch diese Städtepartnerschaft derzeit. Der Stadtrat von Krefeld hat wegen des Krieges in der Ukraine beschlossen, die Partnerschaft vorerst ruhen zu lassen[2]. Oberbürgermeister Frank Meyer informierte seinen russischen Amtskollegen Dmitry Vavilin über diese Entscheidung in einem Brief.

„Er betont in dem Schreiben, dass die Stadt Krefeld wisse, dass die militärische Aggression in der Ukraine nicht unmittelbar vom russischen Volk ausgehe, sondern der Präsident und die Staatsführung dafür die erste Verantwortung trage. Er beschreibt aber gleichzeitig, dass der Krieg für die partnerschaftliche Beziehung zwischen Krefeld und Uljanowsk eine massive Belastung darstelle und man deshalb gemeinschaftlich im Rat die Entscheidung getroffen habe, die Städtepartnerschaft vorerst zu pausieren.“

Im 18. und 19. Jahrhundert entwickelte sich Krefeld zu einem bedeutenden Zentrum der europäischen Seiden- und Textilindustrie. Bereits 1887 wurde Krefeld Großstadt. In den 1920er und 1930er Jahre galt Krefeld als eine bedeutende Bauhaus-Stadt in Nordrhein-Westfalen.

Vor der Aussetzung der Partnerschaft gab es verschiedene Aktivitäten im Rahmen der Städtepartnerschaft:

  1. Kontakte wurden durch die deutsch-russische Gesellschaft, die Stadtwerke Krefeld AG, das Helios Klinikum sowie kirchliche und soziale Verbände gepflegt.
  2. Der Chor der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Maria aus Uljanowsk trat mehrfach in Krefeld auf.
  3. Es gab Überlegungen seitens der Russischen Orthodoxen Kirchengemeinde Krefeld, die Kontakte zu beleben.

Wie sich Uljanowsk in den letzten 15 Jahren veränderte

Uljanowsk liegt südöstlich von Moskau an der Wolga, die hier zum Kuibyschewer Stausees aufgestaut ist. Zur Partnerstadt Uljanows stieß ich heute auf ein aktuelles Video vom Januar 2025. Darin wird gezeigt, wie sich Uljanowsk gerade in den letzten 15 Jahren veränderte. In den westlichen Ländern glauben ja immer noch viele, Moskau sei die Fassade Russlands, während alles andere verfallen sei.

Vielleicht auch eine Anregung für Krefeld, sich wieder mit der Partnerstadt auszutauschen.  😉

Der Nutzen von Städtepartnerschaften heute

Heutzutage sind Städtepartnerschaften ein globales Netzwerk, das vielfältige Vorteile bietet. Von kleinen Gemeinden bis hin zu Metropolen nutzen viele Kommunen diese Verbindungen, um sich auf unterschiedlichen Gebieten auszutauschen und zusammenzuarbeiten.

Städtepartnerschaften ermöglichen es, Traditionen, Kunst und Lebensweisen anderer Länder kennenzulernen. Veranstaltungen wie Austauschprogramme, Festivals oder Kunstausstellungen bringen Menschen zusammen und fördern das Verständnis füreinander.

Viele Städtepartnerschaften fördern die lokale Wirtschaft. Durch Handelsbeziehungen, gemeinsame Projekte und Tourismus entstehen neue Möglichkeiten für Unternehmen und Kommunen. Besonders in Zeiten der Globalisierung sind solche Kontakte wertvoll.

Schüler- und Studentenaustauschprogramme, Forschungskooperationen und Sprachreisen sind oft Teil von Städtepartnerschaften. Sie bieten jungen Menschen die Chance, interkulturelle Kompetenzen zu entwickeln und wertvolle Auslandserfahrungen zu sammeln.

Viele Partnerschaften arbeiten an gemeinsamen Projekten im Bereich Klimaschutz und nachhaltige Stadtentwicklung. Beispielsweise können Ideen und Technologien ausgetauscht werden, um Umweltschutzmaßnahmen effektiver zu gestalten.

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Immobilien und Steuern – Auskunftspflichten von Vermietern

Wer Immobilien vermietet, hat gegenüber dem Finanzamt Auskunftspflichten, damit die Steuern richtig festgesetzt werden können.

Auskunftspflichten zu Steuern für Kapitalanleger

Investitionen in Immobilien sind eine bewährte Strategie zur Vermögenssicherung und zum Aufbau eines passiven Einkommens. Kapitalanleger wissen, dass ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich erfasst. Diese sind in der Steuererklärung Anlage V dem Finanzamt bekanntzugeben.

1. Meldepflicht der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien gelten in Deutschland als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und sind steuerpflichtig. Kapitalanleger sind daher verpflichtet, diese Einkünfte in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Hierzu gehört:

  • Mieteinnahmen: Sämtliche Einnahmen aus der Vermietung, inklusive Mietzahlungen, Nebenkostenpauschalen sowie einmalige Sonderzahlungen wie Abstandszahlungen.
  • Nebeneinkünfte: Zusätzliche Einkünfte wie Zahlungen für Stellplätze oder Einnahmen aus Untervermietungen.
  • Leistungen von Mietern: Sachleistungen oder Zahlungen für Modernisierungen durch den Mieter, sofern diese als geldwerter Vorteil anzusehen sind.

2. Angabe von Werbungskosten

Zur Festsetzung der Steuern können Eigentümer vermieteter Immobilien auch ihre Werbungskosten angeben, um steuerliche Vorteile geltend zu machen. Dazu gehören unter anderem:

  • Schuldzinsen für Immobilienkredite
  • Grundsteuer
  • Abschreibungen auf Gebäude (AfA)
  • Kosten für Instandhaltung, Renovierung und Modernisierung
  • Maklergebühren
  • Verwaltungskosten
  • Rechts- und Steuerberatungskosten

Belege und Aufzeichnungen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung haben Vermieter aufzubewahren und vorzuhalten, um Nachweise auf Nachfrage des Finanzamts erbringen zu können.

3. Pflichten bei Auslandseinkünften

Kapitalanleger, die Immobilien im Ausland besitzen, müssen auch diese Einkünfte in Deutschland angeben, sofern sie hier unbeschränkt steuerpflichtig sind. Zwar können Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine Steuerbefreiung ermöglichen, dennoch besteht die Pflicht zur Angabe der ausländischen Mieteinnahmen.

4. Erklärungspflichten zu Steuern bei Verlusten

Sollten die Kosten für die Immobilie höher sein als die Einnahmen, entsteht ein sogenannter negativer Überschuss. Diese Verluste können steuermindernd geltend gemacht werden. Allerdings prüft das Finanzamt genau, ob eine Liebhaberei vorliegt, also die Immobilie nur aus privaten Gründen gehalten wird und keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Eine detaillierte Begründung der Absicht, langfristig Überschüsse zu erzielen, kann in solchen Fällen entscheidend sein.

5. Konsequenzen unvollständiger oder falscher Angaben zu Steuern

Wer seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht oder unvollständig angibt, riskiert:

  • Steuernachzahlungen inklusive Zinsen gem. § 233a Abgabenordnung (AO) und möglicher Strafzuschläge
  • Steuerhinterziehungs-Vorwürfe, zumindest den Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung, die zu empfindlichen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen gem. § 370ff AO führen können
  • Nachforderungen über mehrere Jahre, da das Finanzamt bis zu zehn Jahre rückwirkend prüfen kann, wenn eine Steuerhinterziehung vermutet wird – vgl. § 169 (2) AO.

6. Mitwirkungspflichten steuerpflichtiger Vermieter

Steuerpflichtige sind zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren verpflichtet:

  • „Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben.“ – § 90 (1) AO
  • „Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“ – § 93 (1) AO.
  • „Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.“ – § 97 (1) AO.

7. Auskunftspflicht und Datenschutz

In einem Urteil vom 13. 08. 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH),

  1. Wenn das Finanzamt Mietverträge vom Vermieter nach § 97 AO anfordert, sind die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten.
  2. Mieter müssen der Weitergabe ihrer Daten an das FA nicht zustimmen, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist.
  3. Es ist regelmäßig zulässig, Mietverträge an das Finanzamt zu senden.

Dem Urteil lag die Klage eines Vermieters zugrunde, der sich weigerte, dem Finanzamt die Mietverträge und die Namen seiner Mieter zur Verfügung zu stellen. Er begründete sie damit, dass die Weitergabe dieser Informationen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung seiner Mieter verletze. Zwar stimmte das Finanzgericht dem Kläger teilweise zu und erkannte als Belege eine vom Vermieter selbst aufgestellte Liste der Mietverhältnisse ohne Namensnennung der Mieter an. Weitergehende Mieterdaten seien nicht erforderlich.

Letztendlich entschied jedoch der Bundesfinanzhof, dass die Anforderung von Urkunden und Unterlagen auch im Rahmen der Veranlagung grundsätzlich zulässig sei, wenn diese zur Sachverhaltsklärung notwendig und geeignet sind. Das ist bei den angeforderten Mietverträgen der Fall. Mit der Anforderung der Daten erfülle das Finanzamt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Diese kann nicht durch ein vertragliches Verbot einer Weitergabe ausgeschlossen werden.

Auch für einen möglichen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung sieht der BFH keine Anzeichen. Mit seiner Rechtsauffassung stützt der BFH verschiedene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes. Dieser sieht in einer ordnungsgemäßen Steuererhebung eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, die eine Verarbeitung der Mieterdaten rechtfertigt.

Quelle: BFH-Urteil vom 13.8.2024, Az. IX R 6/23

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