Der nachfolgende Immobiliensteuerspartrick ist ganz legal, aber wenig bekannt und wird selten genutzt – warum eigentlich?
Geldhelden 30. Juli 2025
Stell dir vor, du kannst eine Immobilie verkaufen, den Gewinn steuerfrei einstreichen – und dann noch einmal ganz legal neue Abschreibungen nutzen, um deine Mieteinnahmen jahrelang steuerfrei zu kassieren. Klingt wie ein Traum? Genau das ist möglich – dank eines cleveren Immobiliensteuertricks, den viele Ehepaare noch gar nicht kennen.
In diesem Artikel zeige ich dir Schritt für Schritt, wie der steuerfreie Verkauf zwischen Ehepartnern funktioniert, warum keine Grunderwerbsteuer anfällt und wie durch die erneute Abschreibung die Einkommenssteuer auf Mieteinnahmen praktisch auf null sinken kann.
Der Trick basiert auf zwei zentralen Steuerregelungen in Deutschland:
Der Clou: Beim Verkauf an den Ehepartner entfällt zusätzlich die Grunderwerbsteuer, da Verkäufe zwischen Ehegatten von dieser Steuer befreit sind (§ 3 Nr. 4 GrEStG).
Leonie kauft im Jahr 2015 eine Eigentumswohnung in Berlin für 100.000 Euro. Sie vermietet die Wohnung und erzielt Mieteinnahmen.
1. Steuerfreier Verkauf nach 10 Jahren
Im Jahr 2025 sind 10 Jahre vergangen. Leonie verkauft die Wohnung an ihren Ehemann Jonas – und zwar steuerfrei, da die Spekulationsfrist abgelaufen ist. Der Marktwert liegt inzwischen bei 180.000 Euro. Der Gewinn von 80.000 Euro bleibt komplett steuerfrei.
Keine Grunderwerbsteuer für den Ehemann
Jonas kauft die Wohnung – und zahlt keine Grunderwerbsteuer. Genau hier greift der Immobiliensteuertrick in doppelter Weise: steuerfreier Gewinn für Leonie und steuerfreier Erwerb für Jonas.
Erneute Abschreibung für Jonas
Da Jonas nun Eigentümer ist, kann er die Wohnung steuerlich erneut abschreiben.
Kaufpreis: 180.000 Euro
Gebäudeanteil (90 %): 162.000 Euro
Abschreibung: 162.000 Euro × 2 % = 3.240 Euro jährlich
Diese Abschreibung reduziert Jonas’ steuerpflichtige Mieteinnahmen deutlich. Bei Mieteinnahmen von z. B. 8.000 Euro pro Jahr verringert sich das zu versteuernde Einkommen auf 4.760 Euro. Mit zusätzlichen Werbungskosten (Reparaturen, Verwaltung, Zinsen) kann die Steuerlast oft auf null sinken.
Ehepaare können diesen Immobiliensteuertrick theoretisch alle 10 Jahre wiederholen: Der jeweilige Partner verkauft steuerfrei an den anderen, und der Käufer setzt erneut Abschreibungen an. Wichtig: Der Verkauf muss zum Marktwert erfolgen, und es ist ein notarieller Kaufvertrag notwendig.
Der Immobiliensteuertrick ist ein völlig legales und cleveres Modell für Ehepaare, um steuerfreie Gewinne zu erzielen und gleichzeitig durch erneute Abschreibungen die Steuerlast auf Mieteinnahmen deutlich zu senken.
Wenn du mehr solcher Steuertricks kennenlernen möchtest, um nicht dem Finanzamt dein hart erarbeitetes Geld überlassen zu müssen, dann solltest du dir das Geldheldenfreiheits 12-Wochen-Umsetzungscoaching anschauen. Dort ist ein Schwerpunkt das Thema Eigentum – wie du es schützt und wie du legal Steuern sparen kannst.
Ist der Immobiliensteuertrick legal?
Ja, der Immobiliensteuertrick ist vollkommen legal, solange alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Der Verkauf nach 10 Jahren Haltedauer ist steuerfrei, und ein Verkauf zwischen Ehepartnern ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Wichtig: Der Kaufpreis muss marktgerecht sein und notariell beurkundet werden.
Wie oft kann man den Immobiliensteuertrick nutzen?
Ehepaare können den Immobiliensteuertrick theoretisch beliebig oft nutzen, solange jeweils die Spekulationsfrist von 10 Jahren eingehalten wird. Nach Ablauf der Frist kann der aktuelle Eigentümer steuerfrei an den Ehepartner verkaufen, wodurch neue Abschreibungen entstehen.
Fällt beim Immobiliensteuertrick wirklich keine Grunderwerbsteuer an?
Richtig. Verkäufe zwischen Ehegatten sind laut § 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit. Das gilt unabhängig vom Kaufpreis, solange die Ehe rechtlich besteht.
Welche Risiken gibt es beim Immobiliensteuertrick?
Das größte Risiko ist, dass das Finanzamt den Verkauf nicht anerkennt, wenn der Kaufpreis zu weit vom Marktwert abweicht oder die Transaktion nicht ordnungsgemäß abgewickelt wird. Deshalb sind ein marktgerechter Preis, ein Notarvertrag und eine professionelle steuerliche Beratung entscheidend.
Lohnt sich der Immobiliensteuertrick auch bei kleineren Immobilienwerten?
Ja, auch bei Immobilien mit niedrigeren Werten kann der Trick sinnvoll sein. Die steuerfreie Gewinnmitnahme und die erneute Abschreibung führen in vielen Fällen zu einer deutlichen Steuerersparnis – selbst wenn die Kaufpreise nicht extrem hoch sind.
Dieser Artikel erschien auf LinkedIn am 30. 07. 2025. Sie wollen mehr über mein Partnernetzwerk Geldhelden wissen?
Wer Immobilien vermietet, hat gegenüber dem Finanzamt Auskunftspflichten, damit die Steuern richtig festgesetzt werden können.
Investitionen in Immobilien sind eine bewährte Strategie zur Vermögenssicherung und zum Aufbau eines passiven Einkommens. Kapitalanleger wissen, dass ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich erfasst. Diese sind in der Steuererklärung Anlage V dem Finanzamt bekanntzugeben.
Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien gelten in Deutschland als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und sind steuerpflichtig. Kapitalanleger sind daher verpflichtet, diese Einkünfte in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Hierzu gehört:
Zur Festsetzung der Steuern können Eigentümer vermieteter Immobilien auch ihre Werbungskosten angeben, um steuerliche Vorteile geltend zu machen. Dazu gehören unter anderem:
Belege und Aufzeichnungen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung haben Vermieter aufzubewahren und vorzuhalten, um Nachweise auf Nachfrage des Finanzamts erbringen zu können.
Kapitalanleger, die Immobilien im Ausland besitzen, müssen auch diese Einkünfte in Deutschland angeben, sofern sie hier unbeschränkt steuerpflichtig sind. Zwar können Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine Steuerbefreiung ermöglichen, dennoch besteht die Pflicht zur Angabe der ausländischen Mieteinnahmen.
Sollten die Kosten für die Immobilie höher sein als die Einnahmen, entsteht ein sogenannter negativer Überschuss. Diese Verluste können steuermindernd geltend gemacht werden. Allerdings prüft das Finanzamt genau, ob eine Liebhaberei vorliegt, also die Immobilie nur aus privaten Gründen gehalten wird und keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Eine detaillierte Begründung der Absicht, langfristig Überschüsse zu erzielen, kann in solchen Fällen entscheidend sein.
Wer seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht oder unvollständig angibt, riskiert:
Steuerpflichtige sind zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren verpflichtet:
In einem Urteil vom 13. 08. 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH),
Dem Urteil lag die Klage eines Vermieters zugrunde, der sich weigerte, dem Finanzamt die Mietverträge und die Namen seiner Mieter zur Verfügung zu stellen. Er begründete sie damit, dass die Weitergabe dieser Informationen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung seiner Mieter verletze. Zwar stimmte das Finanzgericht dem Kläger teilweise zu und erkannte als Belege eine vom Vermieter selbst aufgestellte Liste der Mietverhältnisse ohne Namensnennung der Mieter an. Weitergehende Mieterdaten seien nicht erforderlich.
Letztendlich entschied jedoch der Bundesfinanzhof, dass die Anforderung von Urkunden und Unterlagen auch im Rahmen der Veranlagung grundsätzlich zulässig sei, wenn diese zur Sachverhaltsklärung notwendig und geeignet sind. Das ist bei den angeforderten Mietverträgen der Fall. Mit der Anforderung der Daten erfülle das Finanzamt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Diese kann nicht durch ein vertragliches Verbot einer Weitergabe ausgeschlossen werden.
Auch für einen möglichen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung sieht der BFH keine Anzeichen. Mit seiner Rechtsauffassung stützt der BFH verschiedene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes. Dieser sieht in einer ordnungsgemäßen Steuererhebung eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, die eine Verarbeitung der Mieterdaten rechtfertigt.
Quelle: BFH-Urteil vom 13.8.2024, Az. IX R 6/23
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann steuerlich ein privates Veräußerungsgeschäft sein. Der Gewinn ist gegebenenfalls zu versteuern.
Steuerlich beurteilte das Finanzgericht Düsseldorf in einem Klagefall die Eigentumsübergang eines Grundstücks durch Zwangsversteigerung als ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 (1) Einkommensteuergesetz (EStG).
Im dem Klagefall ging es um zwei Grundstücke des Klägers. Beide Grundstücke hatte er im Jahr 2009 selbst im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Im Jahr 2019 wurden die Grundstücke erneut zwangsversteigert.
Das Finanzamt bewertete die Zwangsversteigerungen als private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte den Gewinn als „sonstige Einkünfte“ (§ 22 Nr. 2 EStG).
Demgegenüber sah der Kläger im Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung eine „Enteignung“. Die die Zwangsversteigerung beruhe nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers.
Das Finanzgericht beurteilte wie zuvor das Finanzamt die Zwangsversteigerung als willentliche Entscheidung des Eigentümers. Denn er könne ja die Versteigerung verhindern, indem er die Schuld tilgt. Das wäre demgegenüber bei einer Enteignung nicht möglich. Ob der Schuldner tatsächlich die finanzielle Schuld tilgen könne, sei unbeachtlich.
Zum Marktführer für Zwangsversteigerungen
Private Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken bleiben gem. § 23 (1) Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei unter folgender Bedingung:
„Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden“.
Deshalb ist es für die Steuerfreiheit auch wichtig, dass die 10-Jahresfrist eingehalten wird. Gerade bei Grundstücken ist das immer wieder eine Quelle für Fehlkalkulationen, geht es doch um den steuerlich entscheidenden Zeitpunkt.
Im konkreten Fall verwies der Kläger bei der Fristberechnung auf das Datum des Zuschlagbeschlusses, das nach dem Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots lag. Unter dieser Bedingungen sei die Zehnjahresfrist abgelaufen sei.
Im Gegensatz dazu legte das Gericht für diese Fristberechnung das obligatorische Rechtsgeschäft zugrunde. Bei einer Zwangsversteigerung sei der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots entscheidend. Der Zuschlag, mit dem der Eigentumsübergang vollzogen wird, sei der „dingliche“ Akt der Eigentumsübertragung, der für die Fristberechnung unerheblich sei.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2021 Az. 2 K 2220/20 E
Sonderabschreibung für neugebaute vermietete Immobilien ist vorübergehend wieder möglich. Welche Bedingungen müssen Investoren jedoch beachten, um sie nutzen zu können?
Seit dem 09.08.2019 gibt es eine neue steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus. Damit hofft die Regierung, dass private Investoren mehr neuen und bezahlbaren Wohnraum schaffen. Denn sie können jetzt eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau gemäß § 7b EStG nutzen.
Worin besteht der steuerliche Vorteil für Investoren?
Investoren können unter bestimmten Bedingungen neben der regulären linearen AfA gem. EStG § 7 (4) von zwei Prozent, oder drei Prozent für Fertigstellung nach dem 31. 12. 2022 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % Sonderabschreibung nutzen. Für vier Jahre ergibt das insgesamt 28 % Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes.
Für ein Mehrfamilienhaus wurde am 20.05.2019 ein Bauantrag gestellt, Nach Fertigstellung im Juli 2020 wird das Haus privat vermietet. Im Haus gibt es drei Wohnungen zu je 70 m². Die Herstellungskosten für das Gebäude betragen 450.000 EUR. Bis zu maximal 5 % pro Jahr ist die Sonderabschreibung in voller Höhe nutzbar.
Die Sonderabschreibung wäre wie folgt zu berechnen:
zulässige Bemessungsgrundlage: 2.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche.
Gesamtbemessungsgrundlage: 2.000 EUR x 210 m² = 420.000 EUR
Folgende Beträge können als Abschreibung geltend gemacht werden:
1. Sonderabschreibung
Fertigstellungsjahr 2020: 5 % (nicht zeitanteilig) x 420.000 EUR = 21.000 EUR
Jahre 2021 bis 2023: 3 x 21.000 EUR = 63.000 EUR
2. Lineare AfA
Fertigstellungsjahr 2020: 450.000 EUR x 2 % = 9.000 EUR, zeitanteilig 6/12 = 4.500 EUR
Jahre 2021 bis 2023: 3 x 9.000 EUR = 27.000 EUR
Gesamte Abschreibung bis 31.12.2023: 115.500 EUR
Bei einem angenommenen Durchschnittssteuersatz von 30 % beträgt die Steuerersparnis 34.650 EUR.
Ab 01.01.2024 beträgt der steuerliche Restwert 334.500 EUR (450.000 EUR ./. 115.500 EUR). Die Absetzung für Abnutzung nach Ablauf des Begünstigungszeitraums richtet sich nach § 7a Abs. 9 EStG.
Es ist wie folgt zu rechnen:
Restwert-Afa 334.500 EUR : 46,5 (46 Jahre und 6 Monate) = 7.193 EUR pro Jahr
Folgende wesentliche Voraussetzungen müssen die Investoren einhalten, um die Sonderabschreibung nutzen zu können:
Wenn man berücksichtigt, dass es oft sehr lange dauert, bis eine Baugenehmigung vorliegt, ist schon fast die Hälfte des Förderzeitraums abgelaufen. Zudem sind die Kapazitäten vieler Bauunternehmen so begrenzt, dass sie kaum noch mehr Wohnungen bauen können. Schließlich sind maximal 3.000 Euro förderfähiger Baukosten abzüglich überwiegend 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer und weiterer Baunebenkosten für die Städte und Ballungsräume mit hohen Kaufpreisen kaum zu halten.
ZDB-Präsident Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein warnte schon 2014:
„Wenn wir bei einer Wohnimmobilie von Baukosten in Höhe von 250.000 Euro und Grundstückskosten von 40.000 Euro, also von insgesamt 290.000 Euro ausgehen, dann musste der Bauherr vor wenigen Jahren noch 26.000 Euro (=8,3 %) an Nebenkosten tragen. Heute sind das 45.000 Euro, was 13,5 % entspricht.“
Außerdem müsste eine kostendeckende Kaltmiete dann rund 10,05 € pro m² betragen. Nach einer Studie des „Pestel-Intitutes“ gelten Mietkosten von durchschnittlich 7,50 € pro m² als „bezahlbar“.
Die Bundesregierung sieht das Gesetz als Mittel, um ihr selbstgestecktes Ziel von 1,5 Millionen neuen Wohnungen in der laufenden Wahlperiode zu erreichen. Im Jahr 2018 wurden laut Statistischem Bundesamt aber nur 285.900 Wohnungen fertiggestellt. Das waren nur 1.100 Wohnungen mehr als 2017.
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Die Antwort:
Fremdgenutzte Immobilien mit Denkmalschutz-AfA
Jeder braucht ein Dach über dem Kopf – mehr als die Hälfte der Deutschen wohnen zur Miete, in Großstädten sogar mehr als 80 Prozent der Einwohner. Daraus erwächst ein unschätzbarer Nutzen für Vermieter: Mieten sichern Eigentümern dauernde Einnahmen unabhängig vom Arbeitseinkommen.
Warum wohl billigen 86 Prozent der Deutschen der Immobilie einen so hohen Stellenwert zu?
Wo ist Ihr Geld sicher – gleich ob die Wirtschaft wächst oder wieder in den Abwärtsstrudel gerät? Die meisten Deutschen antworten: in Immobilien.
63 Prozent der Deutschen halten das eigene Haus und die eigene Wohnung als besonders geeignet für die Altersvorsorge; 32 % sehen zudem in Einnahmen aus Haus- oder Grundbesitz eine sichere Altersvorsorge.
Wie sehr interessieren Sie sich für die Einnahmequelle Immobilie? Wollen Sie mehr exklusive Informationen zu lukrativen Immobilienanlagen?
Anleger bevorzugen nicht nur wegen der Steuervorteile denkmalgeschützte Wohnimmobilien. Vielen Kapitalanlegern gilt ein Wohnhaus aus der Gründerzeit mit ansprechender Stuckfassade und Sprossenfenstern als die ideale Immobilie.
In einem ausführlichen Artikel wird in Cash Online über den „Charme der Altbauten“ berichtet. Darin werden mehrere Experten zitiert, die beobachten, dass die
„sicherheitsbewussten Deutschen ihr Kapital derzeit in Scharen am Immobilienmarkt“
anlegen.
Wer interessiert sich für solche Objekte?
„‚Die Zielgruppe des Projekts reicht von Singles, Paaren und jungen Familien bis hin zu Senioren‘, sagt Dirk Germandi, Vorstandssprecher der Berliner Profi Partner AG und Sprecher der Investoren.“
Kapitalanleger können zu 100 Prozent aus den anrechenbaren Sanierungskosten am Kaufpreis des Objekts gemäß Paragraf 7i Einkommenssteuergesetz (EStG) über einen Zeitraum von zwölf Jahren Steuervorteile ziehen.
Beispiel:
Kaufpreis der Wohnung: 200.000 Euro
anrechenbarer Sanierungskostenanteil: 70 Prozent
Steuervorteil für Kapitalanleger über zwölf Jahre: 140.000 Euro
Steuervorteil für Selbstnutzer über zehn Jahre: 126.000 Euro
„‚Anleger, die in Denkmalschutzobjekte investieren, sind konservative Gutverdiener ab einem Einkommen von circa 80.000 Euro bei Ledigen und ab 100.000 Euro bei Verheirateten‘, sagt Josef Schnocklake, Vertriebsleiter des Nürnberger Anbieters Terraplan.“
Anleger sollten jedoch genau prüfen, wie realistisch der anrechenbare Sanierungskostenanteil kalkuliert wurde.
„Der Bescheid des Denkmalamtes ergeht erst nach Fertigstellung des Objekts, die Käufer müssen aber vor der Sanierung kaufen, um die Denkmal-AfA zu erhalten. Daher sollten sie frühere Objekte des Bauträgers darauf prüfen, ob die Sanierungskosten in prognostizierter Höhe berücksichtigt wurden.“
Als wichtigste Kriterien für die Auswahl eines Denkmalschutzobjekts werden in dem Beitrag jedoch Standort und Lage der Immobilie genannt. Generell sollte der Standort durch eine hohe Wohnungsnachfrage gekennzeichnet sein.
Derart geeignete Denkmalschutzobjekte mit Sanierungs-AfA gibt es vorzugsweise in den großen Städten Ostdeutschlands und in Berlin.
„Im Osten weisen insbesondere Potsdam, Dresden und Leipzig, aber auch Jena eine hohe Wohnraumnachfrage und gute Wachstumsperspektiven auf … Bei der Auswahl der Mikrolage sollten Anleger beachten, dass zentrumsnahe Wohnlagen in den meisten Städten bei Mietern am gefragtesten sind.“
Am größten sei generell die Nachfrage nach gut geschnittenen
mit Balkon und Loggia.
„Wesentlich für die Gesamtrendite einer Kapitalanlageimmobilie ist zudem der Anlagehorizont. Immobilien sind kein kurzfristiges Investment, sondern erwirtschaften ihren Ertrag, neben der Mietrendite, die im Regel im Laufe der Zeit ansteigt, auch über langfristige Wertsteigerungen. Zudem können sie erst nach Ablauf der Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerfrei veräußert werden. Da die Denkmal-AfA über einen Zeitraum von zwölf Jahren gewährt wird, dürfte ohnehin kaum ein Anleger sein Objekt vor Ende dieses Zeitraums wieder veräußern.“
Quelle: cash-online.de, 16.05.2012