Geschlossene Immobilienfonds und Altersvorsorge

Unter dem Titel „BGH: Geschlossene Immobilienfonds für Altersvorsorge geeignet“ berichtet der Düsseldorfer Brancheninformationsdienst ‚kapital-markt intern‘ vorab über ein jüngstes Urteil des Bundesgerichtshofs.

Geschlossene Immobilienfonds für Altersvorsorge geeignet

Geschlossene Immobilienfonds für AltersvorsorgeDie Karlsruher Richter heben damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken von Oktober 2012 in wichtigen Punkten auf. Damals war ein Finanzvermittler wegen Beratungsfehlern zu Schadenersatz verurteilt worden. Nach dem Urteil des OLG handele es sich bei dem vorliegenden geschlossenen Immobilienfonds um eine hochspekulative Anlage, die für eine ergänzende Altervorsorge unabhängig von den konkreten Umständen des Anlegers grundsätzlich ungeeignet sei.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass geschlossene Immobilienfonds für die ergänzende Altervorsorge nicht per se ungeeignet sind (BGH, Urteil III ZR 389/12 vom 24.04.2014). Damit wurde die Annahme des OLGs vom Bundesgerichtshof klar zurückgewiesen.

Christian Prüßing, Redaktionsleiter von ‚kapital-markt intern‘ begrüßt die Entscheidung des BGH:

„‚Die aktuelle Vereinheitlichung und Klärung der Rechtsprechung zu der Frage, ob ‚Geschlossene Immobilienfonds′ zur Altersvorsorge‘ geeignet sind, ist zu begrüßen. Natürlich muss auch nach diesem Urteil weiterhin eine fundierte Aufklärung über die Risiken von geschlossen (Immobilien-)Fonds in jeder Beratung stattfinden. Aber in der langfristigen Perspektive bietet diese BGH-Entscheidung auch einen konkreten Nutzen für die Anleger und Sparer: Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase gehen die Optionen zum Aufbau einer Altersvorsorge aus. In dieser Situation ganze Anlageklassen – die wie geschlossene Fonds inzwischen hochreguliert sind – für den Aufbau einer Altersvorsorge pauschal auszuschließen, wäre grundfalsch und der kürzeste Weg, eine effiziente Altersvorsorge zunichte zu machen. Bestimmte Anlageklassen im Wege eines zivilrechtlichen Beratungsverbotes aus der Altersvorsorge pauschal zu verbannen, würde Anleger langfristig nur einschränken, ihnen schaden und ihnen die Möglichkeit nehmen, Risiken zu streuen, ein Portfolio mittels Sachwerten zu diversifizieren und Renditen über dem Inflationsniveau anzustreben.'“

Über den konkreten Einzelfall hinaus stellt der BGH zu der Rechtsfrage „Geschlossenen Immobilienfonds und Altersvorsorge“ grundsätzlich fest:

„‚Darüber hinaus handelt es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das bei dem streitgegenständlichen Fonds zum Zweck der Risikostreuung auf mehrere (Immobilien-)Projekte in verschiedenen Ländern verteilt ist, normalerweise erhalten bleibt. Dass vorliegend ein Teil des Fondskapitals (etwa ein Drittel) in ein S. Wertpapierdepot angelegt werden sollte und darüber hinaus der Fonds – wie üblich – zu einem bestimmten Anteil (etwas mehr als 45 Prozent) fremdfinanziert wurde (…), macht die Fondsbeteiligung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einer ‚hochspekulativen‘ Anlage, die auch für eine nur ergänzende Altersvorsorge von vorneherein als untauglich angesehen werden müsste'“

In der Meldung von ‚kapital-markt intern‘ wird zu dem Urteil auch Rechtsanwältin Stefanie Mann von der Heidelberger Kanzlei Schlatter mit den Worten zitiert:

„Mit dieser Entscheidung dürfte der BGH vielen Klagen sogenannter Anlegerschutzanwälte den Wind aus den Segeln nehmen. Diese werden sich zukünftig … wieder verstärkt mit den tatsächlichen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall auseinanderzusetzen haben. Klagen aufgrund der Vermittlung geschlossener Immobilienfonds zum Zweck der ergänzenden Altersvorsorge dürften zukünftig nur dann erfolgreich sein, wenn dem Anleger im konkreten Fall zur Überzeugung des Gerichts der Nachweis gelingt, tatsächlich falsch oder unvollständig über Risiken dieses Fonds aufgeklärt worden zu sein.“

Quelle: markt-intern.de, 25.07.2014

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Thomas Schulze
 

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