Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) wird beim Erwerb eines Grundstücks im Inland erhoben. Bemessungsgrundlage dafür ist der Wert des Grundstücks gemäß Bewertungsgesetz.

Grunderwerbsteuer – Steuersätze der Bundesländer

Bis auf wenige Ausnahmen unterliegt der Grundstückserwerb der Grunderwerbsteuer gem. § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).

Seit 01.09.2006 dürfen die Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen. Bis dahin galt seit 1998 bundeseinheitlich ein Steuersatz von 3,5 Prozent. Seit dem haben fast alle Bundesländer die Steuersätze – teilweise mehrfach – auf bis zu 6,5 Prozent des Kaufpreises erhöht.

BundeslandSteuersatzGültig ab/seit
Baden-Württemberg (BW)5,0 Prozentab 05.11.2011
Bayern (BY)3,5 Prozentab 01.01.1997
Berlin (BE)6,0 Prozentab 01.01.2014
Brandenburg (BB)6,5 Prozentab 01.07.2015
Bremen (HB)5,0 Prozentab 01.01.2014
Hamburg (HH)5,5 Prozentab 01.01.2023
Hessen (HE)6,0 Prozentab 01.08.2014
Mecklenburg-Vorpommern (MV)6,0 Prozentab 01.07.2019
Niedersachsen (NSN)5,0 Prozentab 01.01.2014
Nordrhein-Westfalen (NRW)6,5 Prozentab 01.01.2015
Rheinland-Pfalz (RLP)5,0 Prozentab 01.03.2012
Saarland (SL)6,5 Prozentab 01.01.2015
Sachsen (SN)3,5 Prozentab 01.01.1997
Sachsen-Anhalt (ST)5,0 Prozentab 01.03.2012
Schleswig-Holstein (SH)6,5 Prozentab 01.01.2014
Thüringen (TH)5,0 Prozentab 01.01.2024

GrunderwerbsteuerGrundsätzlich schulden beim Grundstückserwerb beide Vertragsparteien die Steuer. Überwiegend im notariellen Kaufvertrag die Zahlungspflicht auf den Käufer übertragen. Zahlt der Käufer die Steuer nicht, wird das Finanzamt den Verkäufer zur Zahlung verpflichten, unabhängig davon, was im Kaufvertrag steht.

Das Finanzamt berechnet die Grunderwerbsteuer und erteilt einen schriftlichen Grunderwerbsteuerbescheid an den Steuerschuldner.

Nach Zahlung der Grunderwerbsteuer erhält der Käufer vom Finanzamt eine  Unbedenklichkeitsbescheinigung. Daraufhin kann der Käufer den Immobilienerwerb im Grundbuch eintragen lassen und wird rechtmäßiger Besitzer des Grundstücks.

Die Grunderwerbsteuer zählt zu den Anschaffungskosten des Grundstücks. Der auf die Immobilie entfallende Anteil erhöht die abzugsfähige steuerliche Abschreibung der Immobilie.

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Nachtrag vom 25.05.2021:

BVFI fordert Rücknahme der Erhöhungen der Grunderwerbsteuer

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